VBE aktuell 08/18: Die neue Dienstanweisung „Automatisierte Datenverarbeitung“

12.03.2018

Wer personenbezogene Daten gemäß den Vorgaben der Datenschutzverordnungen auf privaten Endgeräten verarbeiten möchte, benötigt eine Genehmigung der Schulleitung. Dazu wird nun ein Genehmigungsvordruck im Anhang der Dienstanweisung bereitgestellt. Die Tücke liegt hier im Detail: Den beantragenden Kolleginnen und Kollegen und der genehmigenden Schulleitung wird einiges an Fachwissen über Computersicherheit abverlangt. Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks hat die Medienberatung mit einer „Handreichung zur Genehmigung für Schulleitungen“ auf ihrer Homepage bereitgestellt. Aber auch hier stößt man bei vielen Erläuterungen an seine fachlichen Grenzen.

Sie als Kolleginnen und Kollegen stehen hier vor einem Dilemma:

Mangels Computerarbeitsplätzen an der Schule sind Sie in der Regel darauf angewiesen, Ihr privates Endgerät (Computer, Tablet, & Co) zu nutzen. Dafür benötigen Sie eine Genehmigung durch die Schulleitung.

Wie verhalten Sie sich am besten? Unterschreiben, Block und Bleistift, Kopf in den Sand?

Zwei Wege sind hier vorstellbar:

- Fachwissen einholen
Sie beantragen die Genehmigung und lassen sich in Ermangelung eigener fundierter Computerkenntnisse vom behördlichen Datenschutzbeauftragten beraten, ob Ihr privates Gerät die geforderten Vorgaben erfüllt. Vorstellbar ist hier, dass die Schule den behördlichen Datenschutzbeauftragten in eine Konferenz einlädt.

- Dienstgeräte beantragen
Ihr Kollegium entscheidet sich gemeinsam gegen die Nutzung privater Endgeräte für dienstliche Zwecke und fordert gegenüber dem Schulträger die Ausstattung der Schule mit einer ausreichenden Anzahl digitaler Endgeräte. Die Verantwortung zur Einhaltung des Datenschutzes und die Wartung und Erhaltung der Sicherheit liegt dann beim Schulträger. In diesem Fall entfiele das Genehmigungsverfahren, da es nicht Ihr privates Endgerät ist, das sie nutzen.

Hinweis: Ohne Genehmigung dürfen Sie natürlich ihr privates Endgerät zur Unterrichtsvorbereitung nutzen. Jedoch ist es Ihnen nicht erlaubt, personenbezogenen Daten gemäß VO-DV I Anlage 3 zu verarbeiten. Förderpläne und AO-SF Gutachten dürfen nach aktueller Rechtslage generell nur auf dienstlichen Computern ohne Zugang für Schülerinnen und Schüler geschrieben werden.

Diese Situation ist so untragbar. Der VBE fordert eine praxisnahe digitale Ausstattung: Pragmatisch und selbstverständlich datenschutzkonform

- LOGINEO muss als datenschutzkonforme Arbeitsplattform endlich fertig gestellt werden.

- Lehrerinnen und Lehrer und Schulleitungen dürfen keine Aufgaben übertragen bekommen, die nur von ausgebildeten Computerspezialisten ausgefüllt werden können.

- Wir Lehrerinnen und Lehrer benötigen Dienstgeräte, um unsere Aufgaben datenschutzkonform erledigen zu können.

- Die geltenden Datenschutzverordnungen müssen dringend überarbeitet werden. Sie orientieren sich nicht mehr am aktuellen schulischen Alltag: Es ist völlig praxisfern, das Verarbeiten von Förderplänen oder Gutachten zum AO-SF Verfahren auf privaten Endgeräten zu untersagen. Auch der Ausschluss von multiprofessionellem Personal, beispielsweise sozialpädagogischen Fachkräften, ist in der modernen auf Teamstrukturen aufbauenden Arbeitswelt der Schule nicht nachvollziehbar.

Datenschutz ist wichtig! Und deshalb ist das Schulministerium in der Pflicht und nicht Sie! Wir setzen uns weiter dafür ein, dass für Sie rechtssichere und praxisnahe Lösungen bereitgestellt werden.

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