Was passiert, wenn was passiert – bei einem körperlichen Angriff

19.04.2018

Gewalt gegen Lehrer

Martin Kieslinger, VBE NRW

Der Fall:
An einem Nachmittag im Deutschunterricht arbeitete die Lerngruppe an einem Projekt. Als der Lehrer in der letzten Reihe die Ergebnisse einer Schülergruppe besprach, beschimpften sich zwei Schüler. Ein Schüler, der im Rahmen der Inklusion - auf der Basis eines Förderbedarfes in emotionaler und sozialer Entwicklung - beschult wurde, stand auf und drohte. Sein Kontrahent nutzte die Gelegenheit zur weiteren Provokation. Daraufhin griff der Schüler zu einer Schere und stürmte auf seinen „Gegner“ zu. Der Lehrer hielt den Schüler fest, um Schlimmeres zu verhindern. In seiner Rage stieß der Schüler die Schere mehrfach in die Richtung des Lehrers und versuchte, ihn zu treffen – was ihm auch gelang. Er schrie, dass er nun töten wolle. Der Lehrer solle sofort aus seinem Weg gehen, sonst wäre er das Opfer. Es gelang dem Pädagogen mit Mühe, die Situation zu beruhigen. Da er jedoch alleine im Unterricht war, meinte er, den Raum nicht verlassen zu dürfen, beispielsweise um den Schüler im Direktorat abzugeben und von den Eltern abholen zu lassen. Die Lerngruppe verhielt sich im Anschluss extrem unruhig, so dass erst die Schulglocke eine Erlösung war.

Der Rat: 
Martin Kieslinger, leitender Justiziar beim VBE NRW: „Zuerst einmal: Das Eingreifen des Pädagogen zum Schutz des bedrohten Schülers spricht für ihn, aber er hätte es nicht unbedingt tun müssen. Besteht nämlich die Gefahr, dass er selbst zu Schaden kommt, ist das direkte, körperliche Eingreifen keine Rechtspflicht. Er hätte, in dieser Situation, auch rausrennen und Hilfe holen können. Wenn es sich beispielsweise um eine körperlich eindeutig unterlegene Lehrkraft handelt, die eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei kräftig gebauten 16-Jährigen schlichten soll, leuchtet das auch sofort ein. Traut die Lehrkraft sich ein Einschreiten zu, darf sie natürlich eingreifen. Im Rahmen der Notwehr darf sie dann auch den Angreifer wegschubsen oder festhalten. In diesem Fall sollte der Pädagoge sich im Anschluss an das Geschehene unbedingt Unterstützung beim Umfeld holen, also in erster Linie bei der Schulleitung. Aber auch das Kollegium und die Schulaufsicht können wichtig sein. Die Schulleitung sollte in jedem Fall eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Je nach Strafmündigkeit – also wenn die Täterin oder der Täter 14 Jahre oder älter ist – sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Außerdem wichtig: Eine Verletzung immer dokumentieren, also zum Arzt gehen und die Unfallfolge als Dienstunfall anerkennen lassen. Wenn es noch nicht geschehen ist, ist es darüber hinaus geboten, über die Schulleitung das  Gespräch mit den Eltern zu suchen und gegebenenfalls das Jugendamt zu informieren. Vor  allem dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass in der Familie etwas schiefläuft. Besonders muss aber betont werden, dass jeder Vorfall eine individuelle Beratung erfordert.“

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